Satzung für den Verein
”Hamburger Klimaschutz-Fonds”

§   1 : Name, Sitz
§   2 : Zweck des Vereins
§   3 : Gemeinnützigkeit
§   4 : Organe des Vereins
§   5 : Mitgliedschaft
§   6 : Mitgliederversammlung
§   7 : Vorstand
§   8 : Fachbeirat
§   9 : Satzungsänderung
§ 10 : Auflösung des Vereins

§ 1
Name, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen ”Hamburger Klimaschutz-Fonds”. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen und führt den Zusatz ”eingetragener Verein” (e.V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein geht davon aus, daß ein dauerhafter Friede zwischen den Völkern der Erde nur auf Grundlage globaler Gerechtigkeit beim Umgang mit den begrenzten natürlichen Lebensgrundlagen möglich ist. Der Verein erkennt das Bestreben des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg an, durch besondere Anstrengungen eine Verminderung der CO2-Emissionen zu erreichen, die durch den Beitrag zum anthropogenen Treibhauseffekt das Klima verändern und den Weltfrieden bedrohen. Der Verein verfolgt deshalb den Zweck,
    • den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Bewohnerinnen und Bewohner der Region Hamburg darin zu unterstützen, dieses globale Friedensziel durch lokales Handeln aktiv zu befördern;
    • die wissenschaftliche Erforschung der Auswirkungen menschlichen Handels auf das Erdklima sowie der Entwicklung und Vermittlung menschlicher Verhaltensweisen, die auf Zukunftsfähigkeit und Leben im Gleichgewicht mit der Natur ausgerichtet sind, zu fördern;
    • Umsetzungsmöglichkeiten solchen Wissens vornehmlich durch die Bewohnerinnen und Bewohner der Region Hamburg zu erforschen und zu fördern;
    • zu einer Aussöhnung von Ökonomie und Ökologie auf lokaler Ebene beizutragen, um langfristig die globalen Lebensgrundlage zu sichern.

2.      Der Verein fördert die Gedanken der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich hierzu durch ihren Beitritt zum Klimabündnis der europäischen Städte mit den indigenen Völkern der Regenwälder und den dort genannten Zielen bekannt.

3.      Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch

o        Förderung von Verhaltensweisen der Bürgerinnen und Bürger, die für den Klimaschutz wirksam sind, insbesondere über Schulen sowie in Handel, Gewerbe und Industrie durch Information, Demonstrations- und Animationsprojekte;

o        Förderung von Programmen zur Steigerung der Akzeptanz klimaschützender Maßnahmen von seiten der Bevölkerung und der Wirtschaft;

o        Förderung von Erforschung, Entwicklung und Einsatz regenerativer Energieerzeugung und energiesparender Technik;

o        Förderung von pädagogischen Maßnahmen zur Erlangung eines Verständnisses des Zusammenhangs von Klimaschutz und Weltfrieden;

o        Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, den Energiebedarf der Bürgerinnen und Bürger der Region Hamburg umweltfreundlicher und weniger klimabelastend zu decken und damit langfristig das Wohl des Gemeinwesens zu bewahren.

(3.1) Die Weiterleitung von Mitteln (Geld oder Sachwerte) an eine ausländische Körperschaft oder an eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

4.      Der Verein organisiert für die Erreichung seines Zwecks die Einwerbung von Spenden.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Überschußanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zulässig sind der Ersatz nachgewiesener Auslagen sowie die angemessene Vergütung von Dienstleistungen.

 

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Fachbeirat

 

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und die Tätigkeit des Vereins unterstützen wollen.
  2. Über die schriftlich beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, so kann sich der Abgelehnte binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod des Mitglieds;
    • schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds;
    • durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Hierüber entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann sich binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.

4.      Der Vorstand kann auf Antrag gemeinnützige Vereine oder andere Organisationen assoziieren, die auf dem Gebiet des Klimaschutzes in Hamburg tätig sind. Vertreter dieser assoziierten Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für Grundsatzfragen und insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
    • Wahl der Vorstandsmitglieder und ihre Abberufung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Bestellung des Abschlußprüfers für das laufende Geschäftsjahr
    • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes

 

  1. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes und/oder Fachbeirates fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.
  2. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Dies geschieht unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder oder dem Fachbeirat schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ein Mitglied, das durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll ist jedem Mitglied unverzüglich zuzusenden.

 

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt.
  2. Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Falls er verhindert ist, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit jährlich zu berichten.
  4. Der Vorstand hat einen Jahreshaushaltsplan und falls erforderlich Nachtragshaushaltspläne aufzustellen. Die Rechnungslegung des Vereins ist von einem Angehörigen der steuerberatendenen Berufe (Abschlußprüfer) zu überprüfen.
  5. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Wenn der Umfang der Geschäfte des Vereins es erfordert, kann der Vorstand aus Mitteln des Vereins einen Geschäftsführer und etwa erforderliche weitere Mitarbeiter einstellen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 8
Fachbeirat

  1. Der Vorstand beruft einen Fachbeirat, der aus mindestens fünf und höchstens neun Personen besteht. Jedes Mitglied des Fachbeirates bedarf zu seiner Berufung der Zustimmung des Präses der Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg oder eines von ihm bestimmten Vertreters.

2.      Der Fachbeirat bestimmt die Sachgebiete, für die Mittel des Vereins eingesetzt werden. Auf Antrag des Vorstandes hat der Fachbeirat auch einzelne an den Verein herangetragene Projekte zu begutachten.

3.      Der Fachbeirat unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes.

4.      Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbeirats ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 9
Satzungsänderung

  1. Die Mitgliederversammlung kann über einen Antrag, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, beschließen, wenn dieser Antrag bereits in dem mit der Einberufung bekannt gegebenen Entwurf der Tagesordnung angekündigt worden ist. Die zu ändernde oder aufzuhebende Satzungsbestimmung ist im Entwurf der Tagesordnung genau zu bezeichnen und es muß ein Formulierungsvorschlag für die etwa erforderliche neue Fassung in der Einberufung mitgeteilt werden.

2.      Beschlüsse, durch die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 10
Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung überprüft bei gegebenem Anlaß die Erreichung des Vereinszwecks und berät gegebenenfalls über eine Auflösung.

2.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen mit Zustimmung des örtlich zuständigen Finanzamtes an einen anderen gemeinnützigen Verein, der den Zielen des Vereins nahesteht, oder an die Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Begünstigte hat das Vermögen nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten des Vereins zum Zwecke des Klimaschutzes zu verwenden.

Schlußvermerk:
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am Freitag, dem 24. November 1995 von den unterzeichnenden Gründungsmitgliedern beschlossen.

Version 15.11.2004