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§ 1
Name, Sitz
- Der Verein trägt den Namen ”Hamburger
Klimaschutz-Fonds”. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Hamburg eingetragen und führt den Zusatz ”eingetragener Verein” (e.V.).
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein geht davon aus, daß ein dauerhafter
Friede zwischen den Völkern der Erde nur auf Grundlage globaler
Gerechtigkeit beim Umgang mit den begrenzten natürlichen
Lebensgrundlagen möglich ist. Der Verein erkennt das Bestreben des
Senats der Freien und Hansestadt Hamburg an, durch besondere
Anstrengungen eine Verminderung der CO2-Emissionen zu erreichen, die
durch den Beitrag zum anthropogenen Treibhauseffekt das Klima verändern
und den Weltfrieden bedrohen. Der Verein verfolgt deshalb den Zweck,
- den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und
die Bewohnerinnen und Bewohner der Region Hamburg darin zu unterstützen,
dieses globale Friedensziel durch lokales Handeln aktiv zu befördern;
- die wissenschaftliche Erforschung der
Auswirkungen menschlichen Handels auf das Erdklima sowie der
Entwicklung und Vermittlung menschlicher Verhaltensweisen, die auf
Zukunftsfähigkeit und Leben im Gleichgewicht mit der Natur ausgerichtet
sind, zu fördern;
- Umsetzungsmöglichkeiten solchen Wissens
vornehmlich durch die Bewohnerinnen und Bewohner der Region Hamburg zu
erforschen und zu fördern;
- zu einer Aussöhnung von Ökonomie und Ökologie
auf lokaler Ebene beizutragen, um langfristig die globalen
Lebensgrundlage zu sichern.
2. Der
Verein fördert die Gedanken der internationalen Gesinnung und der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Die Freie und
Hansestadt Hamburg hat sich hierzu durch ihren Beitritt zum Klimabündnis
der europäischen Städte mit den indigenen Völkern der Regenwälder und den
dort genannten Zielen bekannt.
3. Der
Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch
o
Förderung von Verhaltensweisen der Bürgerinnen und
Bürger, die für den Klimaschutz wirksam sind, insbesondere über Schulen sowie
in Handel, Gewerbe und Industrie durch Information, Demonstrations- und
Animationsprojekte;
o
Förderung von Programmen zur Steigerung der Akzeptanz
klimaschützender Maßnahmen von seiten der Bevölkerung und der Wirtschaft;
o
Förderung von Erforschung, Entwicklung und Einsatz
regenerativer Energieerzeugung und energiesparender Technik;
o
Förderung von pädagogischen Maßnahmen zur Erlangung
eines Verständnisses des Zusammenhangs von Klimaschutz und Weltfrieden;
o
Förderung von Maßnahmen, die geeignet sind, den
Energiebedarf der Bürgerinnen und Bürger der Region Hamburg
umweltfreundlicher und weniger klimabelastend zu decken und damit langfristig
das Wohl des Gemeinwesens zu bewahren.
(3.1)
Die Weiterleitung von Mitteln (Geld oder Sachwerte) an eine ausländische
Körperschaft oder an eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger
verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden
Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung
der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht
nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des
Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur
Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der
Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
4. Der
Verein organisiert für die Erreichung seines Zwecks die Einwerbung von
Spenden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff Abgabenordnung
1977. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Überschußanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Zulässig sind der Ersatz nachgewiesener Auslagen
sowie die angemessene Vergütung von Dienstleistungen.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Fachbeirat
§ 5
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche
Personen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und die Tätigkeit
des Vereins unterstützen wollen.
- Über die schriftlich beantragte Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, so kann
sich der Abgelehnte binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung an
die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod des Mitglieds;
- schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds;
- durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Hierüber entscheidet
der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann sich binnen vier Wochen
nach Bekanntgabe des Ausschlusses an die Mitgliederversammlung wenden,
die dann endgültig entscheidet.
4. Der
Vorstand kann auf Antrag gemeinnützige Vereine oder andere Organisationen
assoziieren, die auf dem Gebiet des Klimaschutzes in Hamburg tätig sind.
Vertreter dieser assoziierten Mitglieder sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist für
Grundsatzfragen und insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Wahl der Vorstandsmitglieder und ihre
Abberufung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Entlastung des Vorstandes
- Bestellung des Abschlußprüfers für das laufende
Geschäftsjahr
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
- In Angelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich des Vorstandes und/oder Fachbeirates fallen, kann
die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.
- Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr
die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Dies geschieht unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden geleitet.
- Der Vorstand kann außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder oder
dem Fachbeirat schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,
soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ein Mitglied, das durch die
Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden
soll, hat hierbei kein Stimmrecht.
- Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
in einem Protokoll festgehalten, das von der Protokollführung und von
der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird
von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll ist jedem Mitglied
unverzüglich zuzusenden.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils
zwei Jahren gewählt werden. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte
der Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt.
- Der Vorstand besteht aus dem oder der 1.
Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens
drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im
Sinne des § 26 BGB. Falls er verhindert ist, übernimmt der
stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und
gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu
genehmigen ist. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine
Tätigkeit jährlich zu berichten.
- Der Vorstand hat einen Jahreshaushaltsplan und
falls erforderlich Nachtragshaushaltspläne aufzustellen. Die
Rechnungslegung des Vereins ist von einem Angehörigen der
steuerberatendenen Berufe (Abschlußprüfer) zu überprüfen.
- Der Vorstand hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben bei der
Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein nur
für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
- Wenn der Umfang der Geschäfte des Vereins es
erfordert, kann der Vorstand aus Mitteln des Vereins einen Geschäftsführer
und etwa erforderliche weitere Mitarbeiter einstellen. Diese dürfen
nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 8
Fachbeirat
- Der Vorstand beruft einen Fachbeirat, der aus
mindestens fünf und höchstens neun Personen besteht. Jedes Mitglied des
Fachbeirates bedarf zu seiner Berufung der Zustimmung des Präses der
Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg oder eines von ihm
bestimmten Vertreters.
2. Der
Fachbeirat bestimmt die Sachgebiete, für die Mittel des Vereins eingesetzt
werden. Auf Antrag des Vorstandes hat der Fachbeirat auch einzelne an den
Verein herangetragene Projekte zu begutachten.
3. Der
Fachbeirat unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Entlastung
des Vorstandes.
4. Die
Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbeirats ohne
Stimmrecht teilzunehmen.
§ 9
Satzungsänderung
- Die Mitgliederversammlung kann über einen
Antrag, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, beschließen,
wenn dieser Antrag bereits in dem mit der Einberufung bekannt gegebenen
Entwurf der Tagesordnung angekündigt worden ist. Die zu ändernde oder
aufzuhebende Satzungsbestimmung ist im Entwurf der Tagesordnung genau zu
bezeichnen und es muß ein Formulierungsvorschlag für die etwa
erforderliche neue Fassung in der Einberufung mitgeteilt werden.
2. Beschlüsse,
durch die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 10
Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung überprüft bei
gegebenem Anlaß die Erreichung des Vereinszwecks und berät
gegebenenfalls über eine Auflösung.
2. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen mit Zustimmung des örtlich zuständigen Finanzamtes an einen
anderen gemeinnützigen Verein, der den Zielen des Vereins nahesteht, oder an
die Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Begünstigte hat das
Vermögen nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten des Vereins zum Zwecke des
Klimaschutzes zu verwenden.
Schlußvermerk:
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am Freitag, dem
24. November 1995 von den unterzeichnenden Gründungsmitgliedern beschlossen.
Version 15.11.2004
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